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Dummheit oder Willkür Part 2

Der NOFV und seine Gerichtsbarkeit reiten sich immer tiefer in den Sumpf. Inzwischen fragt mensch sich, ob die Herren noch überblicken, was sie sich in der Strafsache vs. Babelsberg 03 eingebrockt haben. Neben mutmaßlich intellektueller Beschränktheit und einer Vielzahl handwerklicher Fehler steht inzwischen auch der Vorwurf der Lüge im Raum.

Das Urteil des Sportgerichts im Verfahren zum Spiel Babelsberg 03 vs. Energie Cottbus im April 2017 im Potsdamer Karl-Liebknecht-Stadion, der anschließende Umgang mit dem Berufungsantrag und der Entschluss des NOFV-Präsidiums, dass Sportgerichtsverfahren für abgeschlossen zu erklären, sorgen weiterhin nicht nur für Unverständnis. Inzwischen muss man an der Zurechnungsfähigkeit der handelnden Personen ernsthafte Zweifel anmelden. Kürzlich hat der NOFV auch noch eine Gegendarstellungsforderung an den SVB übermittelt. Derweil solidarisieren sich Anhänger und Offizielle anderer Vereine mit den Nulldreiern.

Prolog – Nazis im Karli

Zur Erinnerung: Beim Regionalliga-Spiel zwischen Babelsberg 03 und Energie Cottbus am 28.04.2017 kam es zu erheblichen sicherheitsrelevanten Vorkommnissen. Neben dem massiven Gebrauch von Pyrotechnik in beiden Fanlagern gab es einen Platzsturm der Cottbusser Anhänger und gravierende Straftaten nach § 86 a Strafgesetzbuch, unter anderem das Zeigen des Hitlergrußes und das Skandieren volksverhetzender Parolen wie „Arbeit macht frei, Babelsberg 03.“ oder „Babelsberg 03 – Zecken, Zigeuner und Juden.“ u.a.m. Für das Zeigen des Hitlergrußes durch einen dem FC Energie Cottbus zuzurechnenden Fan hat das AG Potsdam mittlerweile einen Strafbefehl über insgesamt 3.600 Euro erlassen. Neben nicht regelkonformem, aber durchaus fußballtypischem Fanverhalten, gab es auf Cottbuser Seite offensichtlich eine nicht unerhebliche Anzahl Zuschauer (ca. 80 -120 Personen), die offenkundig und gezielt die Veranstaltung stören wollten und im Verlauf der Partie Babelsberger Zuschauer, Ordnungsdienst und Polizei attackierten.

1. Akt: Das Sportgerichtsverfahren

Regelmäßig tritt nach Spielen mit sicherheitsrelevanten Störungen das NOFV-Sportgericht auf den Plan. Nach Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des NOFV wurde Anklage gegen beide Vereine erhoben. Beide Vereine nahmen schriftlich Stellung zu den Vorfällen und gingen dabei ausdrücklich und ausführlich auf die außergewöhnlich massive Beeinträchtigung von Ordnung und Sicherheit und insbesondere auf die volkverhetzenden Straftatbestände von Fans aus Cottbus ein. Außerdem berichteten Presse, Funk und Fernsehen über das Spiel und die unerfreulichen Begleiterscheinungen.

Energie Cottbus hatte sich unmittelbar nach der Partie in Babelsberg wie folgt geäußert: „Das Spiel ist missbraucht worden, […] von Kriminellen und Gewalttätern, die leider das Brandenburg Derby für sich genutzt haben, um Straftaten auszuüben und politisch aktiv zu sein [...] Wir sprechen hier von Personen, die sowohl der losen als auch organisierten rechtsextremen Klientel zuzuordnen sind.“ In der Stellungnahme des SVB wurde auf die „unermesslich hohe Anzahl von verfassungsfeindlichen und volksverhetzenden Entgleisungen im Gästeblock“ hingewiesen.

Mit Schreiben vom 02.05.2017 informierte der NOFV den SVB und Energie Cottbus über die Einleitung eines sportgerichtlichen Verfahrens und forderte die Vereine zur Stellungnahme innerhalb von fünf Tage auf. Beide Vereine nahmen umfassend Stellung. Am 19.06.2017 übermittelte das Sportgericht unter Vorsitz von Stephan Oberholz (im zivilen Leben Richter in Leipzig) das Urteil an den SVB: Demnach wurde der SVB für die Vorkommnisse beim Spiel zu einer Geldstrafe in Höhe von 7.000 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde für den Fall wiederholter sicherheitsbeeinträchtigender Ereignisse ein Geisterspiel angedroht. Die Bewährungsfrist wurde bis zum 31.12.2017 festgesetzt.

2. Akt: Das Urteil

Grundlage des im schriftlichen Verfahren ergangenen Sportgerichtsurteils vom 16.06.2017 der Sportrichter Stephan Oberholz (Vorsitzender) sowie Steffen Tänzer und Jens Krauße (Beisitzer) waren nach Urteil der Schiedsrichtersonder- und der NOFV-Sicherheitsbericht, die Stellungnahmen der beteiligten Vereine (soweit das Sportgericht diesen folgen konnte) und die „Inaugenscheinnahme der TV-Bilder über die Vorfälle (u.a. RBB, YouTube, facebook)“.

Die Verurteilung des SVB erfolgte gemäß § 31 (1c) RuVO in Verbindung mit §§ 31 a (Strafaussetzung zur Bewährung) und 31 b (Auflagen). Unter § 31 (1c) werden folgende Tatbestände genannt:

  • unsportliches Verhalten im Sinne des § 2 Nr. (1a) RuVO,
  • nicht ordnungsgemäßer Platzaufbau,
  • nicht ausreichender Ordnungsdienst oder
  • Verletzung der sich aus § 16 Nrn. 8. und 11. der Spielordnung sowie der Bestimmungen der Sicherheitsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen

Unter § 2 (1a) RuVO sind verschiedene Formen unsportlichen Verhaltens im unmittelbaren Zusammenhang mit Fußballspielen als Unsportlichkeit definiert und damit ahndungsfähig. Insbesondere genannt werden folgende Vergehen:

  • fremdenfeindliche, rassistische, politisch extremistische, anstößige und/oder beleidigende Handlungen in Wort und/oder Gestik sowie Mimik,
  • Beschimpfungen, Schmähungen, Drohungen, Tätlichkeiten
  • Verstöße gegen das Verbot von Doping.

§ 16 der RuVO regelt die Organisation des Spielbetriebes. Nach Nr. 8 sind die Platzvereine für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Austragung von Fußballspielen verantwortlich. Gemäß Nr. 11. ist der Platzverein verpflichtet, einen Ordnungsdienst zu stellen, so dass Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind.

Nach § 36 tragen die Vereine die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben.

Das Strafmaß nach § 31 umfasst eine (Spiel)Sperre für den Verein bzw. die Mannschaft, eine Platzsperre bzw. das Spielen unter Ausschluss oder begrenztem Ausschluss der Öffentlichkeit und / oder Geldstrafe bis zu 20.000,00 €.

3. Akt: Die Urteilsbegründung

In der Begründung zum Urteil („Gründe“) wird im Wesentlichen aus dem Schiedsrichtersonderbericht und dem NOFV-Sicherheitsbericht zitiert (1.). Anschließend werden unter (2.) die Quellen der Feststellungen benannt. In einem dritten Teil (3.) wird für die Zurechnung der Verfehlungen der Anhänger zu den jeweiligen Vereinen argumentiert. Unter (4.) werden sodann die festgestellten Tatbestände sowie be- und entlastende Umstände benannt und gewürdigt.

Folgende Tatbestände werden in einer Art chronologischer Sachdarstellung unter (1.) zur Begründung des Urteils festgehalten:

  • Zündung pyrotechnischer Artikel und mindestens dreier bengalischer Fackeln unmittelbar vor und mit Beginn des Spiels im Fanblock des SV Babelsberg 03, aufgrund Rauchentwicklung verzögerter Anpfiff (ca. 2 Minuten)
  • 15. Spielminute: „eine Person mit rotem Punkerhaarschnitt aus dem Babelsberger Fanblock [rief] „Nazischweine raus!“ in Richtung des Cottbusser Fanblockes“
  • 27. Spielminute: Knallkörper explodiert im Cottbuser Fanblock, Cottbuser Anhänger brannten in der Folge mehrfach pyrotechnische Artikel und bengalische Feuer ab.
  • Abfeuern von Leuchtraketen aus dem Cottbuser Block, Einschlag im Babelsberger Fanblock und auf dem Spielfeld
  • Übersteigen des Zauns zum Spielfeld durch vermummte und offenbar gewaltbereite Anhänger aus dem Cottbuser Fanblock, gewaltsamer Zutritt zum Innenraum und auf das Spielfeld
  • Spielunterbrechung durch den Schiedsrichter und Beordern der Mannschaften in die Kabinen
  • Sicherung des Innenraums durch Polizei und Ordnungsdienst, tätliche Angriffe auf Sicherheitskräfte durch Cottbusser Anhänger
  • nach Sicherung und Kontrolle des Innenraums Spielfortsetzung (Spielunterbrechung ca. acht Minuten)
  • 48. Spielminute: Abbrennen mehrerer Pyroartikel und bengalischer Feuer im Babelsberger Fanblock
  • Abschuss eines bengalischen Feuers und mehrerer Leuchtraketen aus dem Cottbuser Block in den Babelsberger Zuschauerbereich
  • erneutes Übersteigen des Zauns zum Innenraum und Stürmen des Spielfelds durch vermummte Personen aus dem Cottbuser Block
  • in beiden Fanblöcken Abbrennen weiterer pyrotechnisches Artikel
  • Abschuss einer Leuchtrakete aus dem Babelsberger in den Cottbuser Zuschauerbereich
  • erneute Spielunterbrechung durch den Schiedsrichter wegen fehlender Gewährleistung der Sicherheit der Spielbeteiligten
  • erneuter massiver Polizei- und Ordnereinsatz

Nach einer weiteren Sicherheits- und Lageberatung und unter der Androhung eines Spielabbruches bei erneuten Vorfällen konnte das Spiel nach einer Unterbrechung von etwa 13 Minuten fortgesetzt werden. In der 62. Spielminute wurde im Babelsberger Block erneut ein bengalisches Feuer abgebrannt, was durch den Ordnungsdienst aber sofort unterbunden wurde.

Die Sachverhaltsdarstellung des Urteils unter (1.) der Gründe vermengt die verschiedenen Tatbeiträge von Babelsberger und Cottbuser Anhängern zur Störung von Ordnung und Sicherheit. Konkrete Angaben zu Vergehen durch SVB-Fans beziehen sich das Abbrennen von Pyrotechnik vor Spielbeginn mit Rauchentwicklung und Verzögerung des Anpfiffs um zwei Minuten, auf den Punkerruf „Nazi-Schweine raus!“, auf das Abbrennen von Pyroartikeln zu Beginn der 2. Halbzeit sowie das Abfeuern einer Leuchtrakete aus dem Babelsberger in den Cottbuser Zuschauerbereich. Sofern dies alle relevanten Vergehen wären, stünde die Strafe mit 7.000 Euro und einem zur Bewährung ausgesetzten Geisterspiel in keinem Verhältnis zum Störungsbeitrag und zu früheren Vergehen. Aber auch im Verhältnis zu den Profi-Ligen erscheint dieses Strafmaß absolut unverhältnismäßig.

Unter (2.) der Begründung werden die Quellen für die Sachdarstellung benannt. Feststellungen für das Sportgerichtsurteil ergeben sich demnach aus:

  • dem Schiedsrichtersonderbericht
  • dem NOFV- Sicherheitsbericht,
  • den Stellungnahmen der beteiligten Vereine, soweit das Sportgericht diesen folgen konnte,
  • der Inaugenscheinnahme der TV-Bilder über die Vorfälle (u.a. RBB, YouTube, Facebook).

Erstaunlich ist die Tatsache, dass zwar die im Bericht des NOFV-Spielbeobachters benannte Skandierung „Nazischweine-Raus“ eines konkreten Nulldrei-Fans („roter Punkerhaarschnitt“) Eingang in die Sachverhaltsdarstellung findet, die vielfachen und massiven strafrechtlich relevanten und zwischenzeitlich gerichtlich belangten Tatbestände der Volksverhetzung und des Zeigens verfassungsfeindlicher Symbole trotz Sichtung der TV- und Video-Bilder keinen Eingang in die Sachverhaltsdarstellung fanden. Selbst wenn man unterstellt, dass nicht von jedem Standort im Karli jeder Punkt visuell und akustisch wahrgenommen werden kann, erscheint es doch mindestens erstaunlich, wieso der NOFV-Spielbeobachter einen einzelnen Rufer optisch identifizieren und akustisch verstehen konnte, eine 80 bis über 100 Menschen starke Gruppe mit lautstarken Gesängen und sichtbaren Gesten aber nicht einmal ansatzweise wahrgenommen wurde.

In der Folge führt das Sportgericht in seiner Urteilsbegründung unter (3) zur Inanspruchnahme der Vereine bei Fahlverhalten der ihnen zuzurechnenden Anhänger wie folgt aus:

  • Abbrennen, Werfen und Schießen von Pyrotechnik und Gegenständen durch Anhänger stellen Gefahr dar, sind deshalb verboten und zu unterbinden
  • für Verstöße der jeweiligen Anhänger haften jeweiligen Vereine
  • Haftung der Vereine für Fehlverhalten der ihnen zuzurechnenden Personen ist zweifelsfrei und nicht anders als in den Rechtsnormen des DFB und der UEFA geregelt
  • die verschuldensunabhängige Zurechnung von Fehlverhalten der Anhänger eines Vereins zum jeweiligen Verein wurde vom Internationalen Sport-Schiedsgericht (CAS) und vom Ständigen Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen für rechtmäßig erklärt
  • die Haftung der Vereine für Fehlverhalten von ihnen zuzurechnenden Personen hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich nicht beanstandet

Der Darstellung des Sportgerichts ist entgegen zu halten, dass nicht erkennbar ist, wer wofür und in welchem Umfang haftet. Neben der Unbestimmtheit, die rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderläuft, ist dies problematisch, weil die Regresshaftung bei dem „überführten Anhänger“ sowohl ein Cottbuser als auch ein Nulldrei-Anhänger sein könnte und dann nicht klar ist, wer wofür in Regress genommen werden kann. Auch ist die Zumessung der Strafe auf die unterschiedlichen Tatbestände nicht ersichtlich. Der FC Energie Cottbus hatte in seiner Stellungnahme auf diese Problematik der Inanspruchnahme von Störern für differenzierte Tatbeiträge explizit hingewiesen.

Unter (4.) der Urteilsbegründung bewertet das Sportgericht die festgestellten Tatbestände und würdigt be- und entlastende Umstände:

Zugunsten des SVB wird durch das Sportgericht berücksichtigt:

  • der Verein räumt die Vorfälle im Wesentlichen ein, bedauert sie und distanziert sich von ihnen
  • der Verein hat Anstrengungen zur Ermittlung sowie Überführung von Tätern unternommen (Auswertung von Hinweisen auf Störer und Identifikation)
  • der Verein hat die dringend erforderlichen Präventiv- und Sicherheitsmaßnahmen dargelegt und damit gezeigt, dass er ernsthaft bemüht ist, diesen Anforderungen mit effektiven Maßnahmen gerecht zu werden.

Nach Ansicht des Sportgerichts sind hingegen folgende Umstände straferschwerend zu werten:

  • Mehrfache, einschlägige Auffälligkeit des Vereins wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger (zuletzt am 15.04.2017 wegen zweier Fälle eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit Verurteilung zu Geldstrafe)
  • Ausmaß und Intensität der Vorfälle mit mehrfachen erheblichen Spielunterbrechungen
  • beinahe bevorstehender Spielabbruch - jedenfalls bei ungehindertem Fortgang der Störungen

Zusammenfassend führt das Sportgericht aus: „Die Störfälle – auch durch Babelsberger Anhänger – bei diesem Spiel gehen weit über die ansonsten bekannten Störfälle in den Fankurven hinaus. Mit diesen Maßgaben hält das NOFV- Sportgericht für die Vorfälle - auch unter Berücksichtigung der erheblichen Intensität der pyrotechnischen Aktionen - eine Geldstrafe in Höhe von 7.000,- Euro für gerechtfertigt, wobei klargestellt sei, dass diese Sanktionen schwerpunktmäßig auch präventive Zwecke hat und künftiges Zuschauerfehlverhalten ausschließen oder zumindest minimieren soll.“

Das Sportgericht führt weiter aus „Die verhängten Geldstrafen sollen dabei nach Möglichkeit im Wege des Regresses an die eigentlichen Täter weitergegeben werden, was auch auf andere Personen abschreckende (generalpräventive) Wirkung haben kann. Zudem ist auch davon auszugehen, dass die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme eines überführten Täters regelmäßig auch die Haftung weiterer, dem Verein zunächst gar nicht bekannter Mittäter zur Folge haben wird.“

Der Hinweis des Sportgerichts auf die gesamtschuldnerische Haftung dürfte bedeuten, dass ein einziger „überführter“ Anhänger im Rahmen des Regresses den gesamten Schaden (das Strafgeld zzgl. Verfahrenskosten) an den Verein zahlen muss. Wenn der in Anspruch genommene den Innenausgleich mit weiteren Störern sucht, muss er andere „überführen“, die er dann seinerseits (anteilig) in Anspruch nehmen kann. Der Effekt stellt sich dann so dar: Alle Teilnehmer (respektive Zuschauer!) beschuldigen sich gegenseitig der Teilnahme, um die Kosten abwälzen zu können.

Nach Darstellung des Sportgericht, „haben die zu bewertenden Vorfälle an Zahl, Schwere und Umfang ein derartiges Gewicht, dass allein die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr ausreichte; vielmehr war daneben zur Vermeidung weiterer Störfälle die Verhängung eines Zuschauerausschlusses geboten. Als ausreichende und geeignete Sanktion erachtet das NOFV-Sportgericht unter Berücksichtigung der Zuschauerzahlen (im Durchschnitt ca. 2.000 Zuschauer bei Heimspielen) den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem Spiel für vertretbar.“

Weiter heißt es zum Abschluss dieses Teils des Urteilsbegründung: „Das Sportgericht geht davon aus, dass die latente Aggressivität einiger „Anhänger“ des Vereins durch die Sperrung des Stadions bei einem Spiel deutlich eingedämmt werden kann. Deren Bühne für pyrotechnische Aktionen im Stadion fiele dann weg. Das Sportgericht hat bei diesen vordergründig präventiven Sanktionszwecken auch berücksichtigt, dass durch den Ausschluss auch „echte“ Fans und „normale“ Zuschauer ausgeschlossen werden können. Um dem Verein aber die Chance zu geben, seine Organisations-, Sicherungs- und Vorsorgepflichten zu optimieren und auch kurzfristige Lösungsansätze zur Verhinderung von Störaktionen umzusetzen, konnte die Vollstreckung des Ausschlusses zur Bewährung ausgesetzt werden.“

Das Sportgericht ist zurecht der Auffassung, dass auch Babelsberger zur Beeinträchtigung von Ordnung und Sicherheit beigetragen haben, allerdings verkennt es die „Tatbeiträge“ vollkommen. Die Spielunterbrechungen waren ursächlich durch Cottbuser Anhänger verursacht. Der gezielte Abschuss von Pyrotechnik war ebenfalls fast ausschließlich und offensichtlich geplant im Cottbuser Fanbereich wahrzunehmen.

Unter Nr. (5.) der Urteilsbegründung wird die Kostentragungspflicht des SVB festgestellt. Zu guter Letzt heißt es wörtlich: „Diese Mitteilung ist nicht unterschrieben, da sie automatisch erstellt wurde.“

In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen das Urteil auf der Grundlage des § 12 der RuVO des NOFV eine Berufung zulässig ist. Die Berufung ist binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung bei gleichzeitiger Einzahlung der Gebühr in Höhe von 250,- Euro über die Geschäftsstelle beim Verbandsgericht einzulegen und binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich zu begründen.

4. Akt: Die Berufung

Der SV Babelsberg 03 ging mit umfassender schriftlicher Begründung in Berufung gegen das Urteil. Die Berufungsschrift nahm Bezug auf die Urteilsbegründung und führte wesentliche Aspekte, die das Sportgericht nicht oder nicht hinreichend gewürdigt hatte, durch Tatsachenvortrag weiter aus. Hierzu zählten u.a. die nicht gewürdigten, umfassenden präventiven Maßnahmen, die Zusammenarbeit der Vereine und der Polizei- und Ordnungsbehörden und die offenkundig gezielte und geplante Störung des Spiels durch rechtsextremistische Cottbuser Anhänger. Darüber hinaus stellte die Berufung auf die Strafzumessung im Verhältnis zu anderen Sportgerichtsverfahren gegen den SVB und gegen andere Vereine ab. Insbesondere wurde die Einhaltung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Sportgericht in Frage gestellt.

5. Akt: Die Berufung wird abgelehnt

Mit umfangreichem Schriftsatz vom 14.07.2017 wendet sich Jürgen Lischweski, Vorsitzender des Verbandsgerichtes des NOFV, an den SVB und bestätigt den Eingang des Berufungsantrags und der Berufungsbegründung. Berufung und Berufungsbegründung waren mit Grußformel und „SV Babelsberg 03, gez. Vorstand“ unterschrieben.

Zunächst werden Zweifel geäußert, ob die Berufung zulässig sei, da sie nicht namentlich bezeichnet unterschrieben sei. Nach Auffassung des Verbandsgericht ist der Berufung und der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen, wer für die Einlegung der Berufungsschrift als gesetzlicher Vertreter des Vereins verantwortlich ist.

Der Vorsitzende des Verbandsgerichts führt tatsächlich wörtlich aus: „Eine Rückfrage bei der Geschäftsstelle des NOFV durch den Vorsitzenden des Verbandsgerichts ergab, dass in der Geschäftsstelle ein namentlicher Verantwortungsträger, der verantwortlich ist für das Einlegen und die Begründung der Berufung nicht vorhanden ist, weder der Name eines gesetzlichen Vertreters des Vereins des Vereins noch ein Bevollmächtigter, noch eine entsprechende Vollmacht.“

Auch in der Sache habe das Rechtsmittel der Berufung keinen Erfolg: „Die Begründung der Berufung ist nicht geeignet, eine von der Entscheidung des Sportgerichts abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.“ Eine Berufungsbegründung kann nach Ausführung Lischeskis nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung

a) auf einer Rechtsverletzung des Sportgerichts beruht,

b) oder auf die vom Sportgericht festgestellten Tatsachen sowie konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneut Feststellung geboten war.

Nach Einschätzung des Verbandsrichters Lischweski enthält der Berufungsvortrag keine Darlegung von Verfahrensfehlern. Auch seien durch den SVB keine neuen „Beweismittel“ eingeführt worden. Der SVB habe in der Berufsbegründung lediglich den Sachvortrag aus dem erstinstanzlichen Sportgerichtsverfahren wiederholt und dieser sei für eine Berufung nicht relevant.

In der weiteren Ausführung weist der Verbandsgerichtsvorsitzende den Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Sportgericht zurück und wiederholt die der Strafzumessung zugrunde gelegten Tatbestände:

  • Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen vor Spielbeginn im Babelsberger Fanblock mit Verzögerung des Anstoßes
  • Ruf „Nazischweine raus!“ aus dem Babelsberger Fanblock in Richtung Cottbuser Zuschauerbereich
  • Abbrennen bengalischer Feuer im Cottbuser Fanblock in Minute 27 („Die Verantwortlichkeit des Vereins FC Energie Cottbus e.V. für das Fehlverhalten ist gesondert zu würdigen“)
  • Spielunterbrechung wegen nicht gewährleisteter Sicherheit mit Androhung eines Spielabbruchs

Nach dem Verweis auf die Quellen zur Tatsachenfeststellung (Schiedsrichtersonderbericht, NOFV-Sicherheitsbericht, Inaugenscheinnahme TV Bilder) seien die genannten Vorfälle belegt. Aus der schriftlichen Begründung des Urteils geht nach Auffassung des Verbandsgerichtsvorsitzenden hervor, dass „die Vorfälle schuldhaft beiden Vereinen zuzuordnen sind, hier auch dem Berufungsführer wegen der Fehlverhaltens der offenbar gewaltbereiten Anhänger des SV Babelsberg 03“.

Nach abschließenden Ausführungen, die die Thesen des Sportgerichts zur Inanspruchnahme von Störern stützen und diesbezügliche Fragen des SVB zurückweist sowie dem Verweis aus die zurückliegenden einschlägigen Verfahren gegen den SVB wegen sogenanntem „unsportlichen Verhalten“ seiner Anhänger wird um Mitteilung gebeten, ob der SVB die Berufung aufrecht erhalten wolle.

Das Schreiben des NOFV-Verbandsgerichtsvorsitzenden Lischewski ist offensichtlich händisch unterschrieben.

Am 03.08.2017 wies das NOFV Verbandsgericht auch formal die Berufung gegen das NOFV-Sportgerichtsurteil zurück. Erneut wird auf die vermeintlich fehlende Unterschrift der Berufung und der Berufungsbegründung verwiesen. Das Urteil des NOFV Verbandsgerichts ist nicht handschriftlich unterschrieben.

6. Akt: Gegenvorstellung

Nachdem der Verband an seiner „Rechtsprechung“ festhält, legt der SVB, nunmehr anwaltlich vertreten das Rechtsmittel einer Gegenvorstellung ein und bittet um Vorlage beim NOFV-Präsidium. Es wird der Antrag gestellt, das Verfahren mit einer mündlichen Berufungsverhandlung fortzusetzen.

In der Gegenvorstellung wird der Standpunkt vertreten, dass die Berufung formal und materiell hätte zugelassen werden müssen: „Das Verbandsgericht verstößt hierdurch nicht nur gegen maßgebliche Vorschriften der eigenen Verfahrensordnung (RuVO), sondern verletzt ferner massiv die auch im Sportgerichtsverfahren geltenden, elementaren Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips, des Anspruches auf ein faires Verfahren und gegen das Willkürverbot.“

Hinsichtlich des bemängelten Formfehlers (fehlende Unterschrift) argumentieren die Anwälte des SVB wie folgt: Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die vom Verbandsgericht monierte, fehlende Unterschrift ist nicht annähernd nachvollziehbar. Einerseits fehlt es an der Erforderlichkeit einer Unterschrift, denn § 12 RuVO verlangt lediglich eine Berufungsschrift, eine Unterschriftspflicht, wie beispielsweise in der Zivilprozessordnung gefordert, besteht nicht. Die Frage der Unterschrift und damit des Formfehlers ist aber auch deshalb irrelevant, weil der SVB seine Berufung über das elektronische Postfach versendet hat (§ 9a RuVO). Dort ist eine Unterschrift nicht vorgesehen. Weiter wird ausgeführt, dass der SVB auch in der Vergangenheit in dieser Form Rechtsmittel gegen Urteile eingelegt hat. Bisher wurde diese Form der Berufung nie beanstandet. Und zu guter Letzt wird festgestellt, dass sich auch das Verbandsgericht des EDV-basierten Informationssystems nach § 9a RuVO bedient hat und seinen Schriftsatz nicht unterzeichnete, so dass auch hier die Zuordnung zweifelhaft ist.

7. Akt: Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das Verbandsgericht

Mit Schreiben vom 08.09.2017 erreichte den SVB ein Beschluss des NOFV-Verbandsgerichtes unter Vorsitz von Verbandsrichter Lischewski mit Zurückweisung der Wiederaufnahme aus der Gegenvorstellung des SVB.

Zunächst wird unter Verweis auf §16 RuVO erklärt, dass ein bereits abgeschlossenes Verfahren grundsätzlich wieder aufgenommen werden kann. Im folgenden wird aber festgestellt, dass dies nicht angezeigt sei da:

Der SVB sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch mit dem Antrag auf Berufung hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Sicht der Dinge darzulegen. Nach Auffassung des Verbandsgerichts sei der Sachverhalt zur Begründung des Urteils unstreitig und es sei lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden gewesen.

Nach Auffassung habe der Hinweis des Verbandsgerichts, dass es die Berufung aus formalen Gründen zurückweisen wolle und diese aus Sicht des Verbandsgerichts nicht hinreichend begründet sei, dem SVB ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Neue, vom Sportgericht nicht gewürdigte Tatsachen hätte Babelsberg 03 nicht vorgetragen.

Witziger Weise nimmt das Verbandsgericht hier auch Bezug zur erfolgreichen Berufung von Energie Cottbus: „Das Verfahren Ahndung des Vereins FC Energie Cottbus e.V. betreffend Fehlverhalten dieses Vereins wegen der dortigen zugrunde gelegten Umstände haben mit der Verantwortung der hiesigen Verantwortungsträger nichts zu tun. Im Verfahren des FC Energie Cottbus handelt es sich im Übrigen – wie bekannt – um eine reine Strafmaßberufung.“ (Formulierung im Original)

8. Akt: Offener Brief an DFB-Präsident Reinhard Grindel

Nachdem beim Spiele der DFB-Auswahl im September in Prag rechtsradikale, rassistische und antisemitische Parolen von deutschen "Schlachtenbummlern" skandiert wurden, gab es an der "Heimatfront" großen Aufruhr. Präses Grindel sah sich genötigt, den Rechtsextremisten eine klare Ansage zu machen. Derweil spielte Babelsberg 03 im Pokal gegen Wacker Ströbitz, einem kleinen Cottbuser Vorort-Verein. Die befürchteten Ausschreitungen blieben erfreulicherweise aus. Aus Sicherheitskreisen (Polizei und Ordnungsdienst) wurde gemutmaßt: Die "Krawallbrüder" sind alle in Prag.

Archibald Horlitz nutzte die Gelegenheit, mit einem offenen Brief an Reinhard Grindel einen Anstoß gegen die Betonköpfe beim NOFV zu geben. Darin stellte er das Engagement des SVB gegen Nazis, Rechtsextrmisten, Diskreminierung und Menschenfeindlichkeit aller Art in den Kontext der Grindel-Ansprache nach dem Prag-Spiel und bat um Unterstützung bzw. Vermittlung im Konflikt mit dem NOFV.

9. Akt: Präsidiumssitzung des NOFV und Gegendarstellungsverlangen

Am 25.09.2017 gab der NOFV die Ergebnisse der Präsidiumssitzung vom 21.09.2017 bekannt. Demnach hatte sich das Präsidium intensiv mit mit den Entscheidungen der Rechtsorgane auseinandergesetzt.

Das Präsidium stellte zu den Ergebnissen der Befassung mit dem Sportgerichts- und Berufungsverfahren fest:

  • die Verurteilung durch das Sportgericht sei ausschließlich wegen des Abbrennens von Pyrotechnik erfolgt
  • der Ruf eines Babelsberger Anhängers: „Nazi-Schweine raus“ sei nachweislich nicht sanktioniert worden
  • die Formulierung im Urteils diente allein der Vervollständigung des Sachverhaltes
  • „rassistische Fehlhandlungen“ wie das Zeigen des Hitler-Grußes oder das Grölen rechter Parolen waren  dem Sportgericht nicht bekannt
  • Babelsberg hat zu derartigen Handlungen der Cottbuser Anhänger nichts vorgetragen.

Auch vor dem NOFV-Verbandgericht seien keine Umstände festzustellen gewesen, die dem NOFV-Präsidium eine Korrektur der dort getroffenen Entscheidungen ermöglicht hätte. Dies gilt auch in Bezug auf die vom SV Babelsberg erhobene Gegenvorstellung; hier hat das NOFV-Präsidium nach intensiver Prüfung keine weitere Veranlassung gesehen, bzgl. der genannten Sachverhalte tätig zu werden. Ordnungen und Satzung des NOFV sehen einen derartigen Rechtsbehelf nicht vor. 

10. Akt: Gegendarstellungsforderung des NOFV

Unter Bezugnahme auf eine Pressemitteilung des SV Babelsberg 03 vom 20.07.2017, veröffentlicht am 13.09.2017, hätte der SVB in ehrverletzender Art und Weise u. a. nachfolgende Äußerungen veröffentlicht:

1. „…der SVB wird durch ein Urteil des NOFV genau dafür bestraft, was DFB-Chef Grindel fordert: Couragiertes Auftreten gegen Nazis!“;

2. die rechtsradikalen Provokationen (der Cottbusser Anhänger) hätten demgegenüber beim NOFV-Gericht nicht einmal eine Erwähnung gefunden…;

3. das NOFV-Gericht mache damit „rechtes Gedankengut in Fußballstadien salonfähig…“;

4. der Verband verstecke sich hinter formalrechtlichen, willkürlichen Auslegungen seiner Ordnungen und Satzung.

„Damit verbreiten sie unrichtige Behauptungen, die wie folgt richtig zu stellen sind:

1. Unwahr ist, dass der SVB für ein couragiertes Auftreten gegen Nazis bestraft wird. Wahr ist, wie Sie dem Urteilstext des NOFV-Sportgerichtes und dem zugrundeliegenden Bericht der Sicherheitsaufsicht entnehmen können, dass die dortige Angabe, eine Person habe „Nazischweine raus“ gerufen, nur der vollständigen Darstellung des Sachverhaltes diente und wortwörtlich aus dem Sicherheitsbericht übernommen worden ist; bei der Bewertung des strafbaren Verhaltens und der Sanktionszumessung ist dieser Vorfall aber ausdrücklich nicht berücksichtigt worden.

2. Unwahr ist, dass die rechtsradikalen Provokationen demgegenüber beim NOFV-Gericht (im Gesamtzusammenhang: offenbar bewusst) nicht einmal eine Erwähnung gefunden hätten. Wahr ist, dass Gegenstand und Grundlage der Verfahren vor dem NOFV-Sportgericht gegen den FC Energie Cottbus und den SV Babelsberg 03 allein die massiven pyrotechnischen Aktionen beider Fanlager und die Platzstürmung von Cottbuser Anhängern gewesen sind. Rassistische Fehlhandlungen von Anhängern, wie das Zeigen des Hitler-Grußes oder das Grölen rechter Parolen, sind in den vorliegenden Berichten des Spielleiters, der Schiedsrichter und der NOFV-Sicherheitsaufsicht nicht enthalten und waren daher den Mitgliedern des NOFV- Sportgerichtes bei Urteilserlass nicht bekannt. Die Verfahrensunterlagen sind den beteiligten Vereinen zugegangen. Auch der SV Babelsberg hat in seiner ausführlichen Stellungnahme im Sportgerichtsverfahren zu derartigen Handlungen der Cottbuser Anhänger nichts vorgetragen.

3. Unwahr ist, dass das NOFV-Gericht damit rechtes Gedankengut in Fußballstadien salonfähig mache. Wahr ist, dass rechte Fehlhandlungen (und rechtes Gedankengut) nicht Gegenstand der Verfahren und daher dem NOFV-Sportgericht bei Urteilserlass unbekannt waren.

4. Unwahr ist, dass sich der Verband hinter formalrechtlichen, willkürlichen Auslegungen seiner Ordnungen und Satzung verstecke. Wahr ist, dass diese Vorgaben für alle Beteiligten (Vereine, Verbandsorgane und deren Mitglieder) bindend sind.

Sie werden daher aufgefordert, diese Umstände in einer umgehenden Gegendarstellung über dieselben Veröffentlichungswege der beanstandeten Pressemitteilung vom 20.07.2017 bis zum 10.10.2017 zu veröffentlichen. Sofern Sie dies nicht tun, müssen wir unverzüglich die Einleitung gerichtlicher Schritte veranlassen.“

Mit freundlichen Grüßen endet das Schreiben, dass nur von Holger Fuchs, Geschäftsführer des NOFV unterschrieben ist, während die Unterschrift von Präsident Milkoreit fehlt.

Epilog

Inzwischen hat der SVB das Gegenvorstellungsverlangen zurückgewiesen. Herr Grindel hat geantwortet. Ein Verfahren gegen den FC Energie Cottbus wegen Unsportlichkeit nach § 2 (1a) RuVO

  • fremdenfeindliche, rassistische, politisch extremistische, anstößige und/oder beleidigende Handlungen in Wort und/oder Gestik sowie Mimik,
  • Beschimpfungen, Schmähungen, Drohungen, Tätlichkeiten

soll eingeleitet werden. Der SVB hat nunmehr das Schiedsgericht beim NOFV angerufen.

NOFV-Präsident Milkoreit hat nur wenige Tage nach der Befassung des Präsidiums mit der Gegenvorstellung und dem abschlägigen Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber den PNN festgestellt: „Ich hätte mir eine mündliche Verhandlung gewünscht, um Ungereimtheiten zu vermeiden“, sagt Milkoreit. Denn bei gründlicher Betrachtung aller vorhandenen Dokumente und Bilder, die Nazi-Gesänge und Hitlergruß deutlich zeigen, kommt der NOFV-Präsident nicht umhin zu sagen: „Es erschließt sich mir nicht, wie es zu solch unterschiedlichen Auffassungen kommt.“

Offen bleiben nicht nur bei Milkoreit viele Fragen:

  • Warum haben die Spielbeobachter und der Schiedsrichter rechtsextremistische Propaganda nicht wahrgenommen oder nicht dokumentiert?
  • Wie konnten dem Sportgericht bei der selbst ausgeführten Quellenlage die rechtsextremistischen Propaganda- und Gewaltdelikte entgehen?
  • Welche Qualität hat eine Sportgerichtsurteil, wenn nicht straf- oder strafmaßrelevante Tatbestände („Nazischweine raus“) Eingang in die Urteilsbegründung finden.
  • Welchen Wert haben Urteilsbegründungen, wenn man sich die jeweiligen Tatbestände („Nazischweine raus“) quasi aussuchen kann / muss?
  • Auf welcher Grundlage soll vor diesem Hintergrund ein Zuschauer in Regress genommen werden, wenn man vor einem ordentlichen Gericht nicht genau nachweisen kann, mit welcher konkreten Begründung man als Verein eigentlich verurteilt worden ist?
  • Warum hat das Verbandsgericht in seiner Zurückweisung der Berufung nochmals den Ruf „Nazischweine raus“ als Grund für die Verurteilung angeführt, wenn es doch wenige Wochen später ausschließlich der vollständigen Darstellung des Sachverhalts dienen sollte?
  • Warum wurde die Cottbuser Berufung als „reine Strafmaßberufung“ zugelassen (Was ist das? Kommt in der RuVO nicht vor.) und dieser „reinen Strafmaßberufung“ entsprochen? Und war nicht auch der Verweis in der Berufung des SVB auf Unverhältnismäßigkeit der Strafe gegen den SVB im Vergleich zu Strafzumessungen in höheren Ligen eine „ reine Strafmaßberufung“?
  • Darf man die Zurückweisung einer Berufung aus vermeintlichen Formfehlern (fehlende Unterschrift) als reinen Willkürakt bezeichnen?
  • Ist ein Gegendarstellungsverlangen ein spezieller Anspruch des Medienzivilrechts, der im allgemeinen Zivilrecht keine Entsprechung findet und hat sich der NOFV damit einmal mehr selbst lächerlich gemacht?

 

Mit freundlichen Grüßen

Nazischweine raus!!! Nicht nur aus den Stadien.

Nach Diktat verreist.

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Der Wahnsinn hat Methode

Die eingleisige zweite Bundesliga gibt es erst seit 1981.  Die „Dritte Liga“ als eingleisige Meisterschaft wurde erst 2008 eingeführt. Vor Gründung der Bundesliga 1963 waren sechs bzw. fünf Oberliga-Staffeln das Premium-Liga-Produkt des DFB. Dieser kurze Blick in die Geschichte zeigt, dass die Spielklassenstruktur alle Zeit einem Wandel unterworfen war, und auch dass sich schon bei der Einführung der Bundelsliga 1963 die Provinzfürsten stark gegen die Abwertung ihrer Verbandsspielklassen machten.

Zwischenbilanz: Angekommen im Mittelfeld

Gastspiel in CottbusNach zwölf Meisterschaftsrunden platziert sich unsere Equipe im grauen Tabellenmittelfeld. Drei Siege, sieben Unentschieden und zwei Niederlagen reichen derzeit nur für Rang 9. Nach verheißungsvollem Beginn steckt die Mannschaft um Kapitän Philipp Saalbach in einem Leistungsloch.

Dummheit oder Willkür Part 2

Der NOFV und seine Gerichtsbarkeit reiten sich immer tiefer in den Sumpf. Inzwischen fragt mensch sich, ob die Herren noch überblicken, was sie sich in der Strafsache vs. Babelsberg 03 eingebrockt haben. Neben mutmaßlich intellektueller Beschränktheit und einer Vielzahl handwerklicher Fehler steht inzwischen auch der Vorwurf der Lüge im Raum.

Stimmt ab für Hoffi

Nominiert für Tor des Monats: Manuel Hoffmann (SV Babelsberg 03)Manuel Hoffmann wurde mit seinem spektakulären Fallrückzieher-Tor gegen den FC Oberlausitz Neugersdorf für das "Tor des Monats" der ARD Sportschau nominiert.

Langsam wird es ernst!

SVB vs. Bohemians 1:0Mit Spannung erwarteten die Babelsberger Fußballfreunde die beiden Testspiele gegen den tschechischen Erstligisten Bohemians Prag und den alten Rivalen aus Köpenick. Erstaunlicherweise hielt sich das Interesse beim Match gegen die Kängurus aus der goldenen Stadt in engen Grenzen. Hingegen war das Karli am Dienstagabend gegen Union Berlin sehr gut gefüllt. In beiden Spielen deutete die neue SVB-Elf ihr Potential an.

Vor dem Härtetest

Vorbereitung läuftIn den nächsten Tagen hat die neuformierte Nulldrei-Elf zwei echte Herausforderungen vor der Brust. Zunächst gastiert der tschechische Vertreter Bohemians Prag im Karli. Am kommenden Dienstag, 18.07.2017, dribbelt Union Berlin am Babelsberger Park auf.

Die beiden Begegnungen mit höherklassiger Konkurrenz werden zeigen, wo die Kiezkicker vierzehn Tage vorm Saisonstart stehen. Eine Entwicklung ist jedenfalls in den letzten Wochen wahrnehmbar.

Ansetzungen der Regionalliga Nordost 2017/18

Manch einer meint ja, der Saisonstart hätte maßgeblichen Einfluss auf den Saisonverlauf. Bekäme man ein günstiges Auftaktprogramm, würde man sogleich eine Serie starten und könnte sich fernab jeder Sorgen nur noch dem Kampf um den Aufstieg widmen. Andere wiederum behaupten, man solle von Spiel zu Spiel denken, und jedes angehen, als wenn es das Pokalfinale sei... Der Saisonauftakt startet jedenfalls mit einem mutmaßlich unbequemen Gegner. Die Charlottenburger Reservisten geben zum Auftakt ihre Visitenkarte im Karli ab.

Testspielstart zur Regionalliga 2017/18

70 Jahre Eintracht GlindowNach dem versöhnlichen Saisonabschluss mit Platz 5 in der Regionalliga-Spielzeit 2016/17 muss der SVB einen großen Umbruch bewältigen. Neu ist nicht nur, dass Almedin Civa nun auch die Verantwortung als Trainer übernommen hat. Auch zahlreiche Abgänge von Stammspielern, die die letzten Jahre prägten, sind zu verkraften. Das neue, sehr junge Team wird Zeit brauchen, sich zu finden. Die ersten Tests gegen Eintracht Glindow und Altona 93 zeigen, dass noch eine Menge Arbeit bevorsteht.