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Dummheit oder Willkür Part 3

Ausführlich hat die Abseits-Redaktion das sportgerichtliche Nachspiel zum Brandenburg-Derby Babelsberg 03 vs. Energie Cottbus dokumentiert (Dummheit oder Willkür Part 2). Mittlerweile gibt es neue Kapitel, die noch mehr als ohnehin schon am Sachverstand und an der Haltung des Nordostdeutschen Fußballverbands (NOFV) zweifeln lassen.

Was bisher geschah:

Beim Spiel zwischen Babelsberg und Cottbus kommt es - maßgeblich durch Cottbuser Anhänger ausgelöst - zu schweren Störungen von Ordnung und Sicherheit einschließlich Spielunterbrechungen (Volksverhetzung, Platzsturm, Abbrennen von Pyrotechnik).

Das Sportgericht des NOFV leitet daraufhin Verfahren gegen beide Vereine ein. Cottbus wird zu einer Gesamtstrafe von 10.0000 Euro und einem Geisterspiel verurteilt. Die Tatbestände der Volksverhetzung sowie rassistischer und antisemitischer Diskriminierung seitens eines größeren Teils der Cottbuser Anhänger werden nicht erwähnt.

Babelsberg 03 wird zu einer Strafe von 7.000 Euro und einem Geisterspiel auf Bewährung verurteilt. In der Urteilsbegründung wird angeführt, „eine Person mit rotem Punkerhaarschnitt aus dem Babelsberger Fanblock [rief] „Nazischweine raus!“ in Richtung des Cottbusser Fanblockes“. Später wird der NOFV wiederholt behaupten, diese Passage der Urteilsbegründung diene lediglich der Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung.

Beide Vereine legen gegen die Urteile Berufung ein. Der Berufung des FC Energie wird stattgegeben. Das Urteil wird dahingehend revidiert, dass das Strafmaß auf 6.000 Euro reduziert wird, das Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit wird zurückgenommen.

Die Berufung des SV Babelsberg 03 wird aus formalen Gründen abgelehnt. In einer inhaltlichen Würdigung kommt das Sportgericht zum Ergebnis, der SVB habe keinerlei neue Sachverhalte vorgetragen hätte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Außerdem seien dem Sportgericht auch keine Fehler bei der Rechtsanwendung vorzuhalten.

In einer Gegenvorstellung begehrt der SVB die Wiederaufnahme des Verfahrens, begründet erneut seine Rechtsauffassung und bezieht nunmehr auch das Präsidium des NOFV mit ein. Das Verbandsgericht weist die Gegenvorstellung erneut zurück. Der SVB hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Sicht der Dinge zu präsentieren. Außerdem führt das NOFV-Präsidium aus:

  • die Verurteilung durch das Sportgericht sei ausschließlich wegen des Abbrennens von Pyrotechnik erfolgt
  • der Ruf eines Babelsberger Anhängers: „Nazi-Schweine raus“ sei nachweislich nicht sanktioniert worden
  • die Formulierung im Urteils diente allein der Vervollständigung des Sachverhaltes
  • „rassistische Fehlhandlungen“ wie das Zeigen des Hitler-Grußes oder das Grölen rechter Parolen waren dem Sportgericht nicht bekannt
  • Babelsberg hat zu derartigen Handlungen der Cottbuser Anhänger nichts vorgetragen.

Der SVB-Vorstand Archibald Horlitz schreibt daraufhin an DFB-Präsident Reinhard Grindel. Der DFB erklärt sich zwar für unzuständig, hält ab den NOFV an, wegen Volksverhetzung, Diskriminierung gegen Energie Cottbus zu ermitteln, da diese Tatbestände offenkundig seinen. Der NOFV hatte zuvor regelmäßig behauptet, den sportgerichtlichen Instanzen seien diese Tatbestände nicht bekannt gewesen seien.

Der NOFV kommt der Aufforderung durch den DFB nach und leitet ein neues Sportgerichtsverfahren wegen diskriminierender Vorfälle ein. Energie Cottbus ist irritiert. Schließlich verurteilt das NOFV-Sportgericht den FC Energie Cottbus zu einer weiteren Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro wegen rassistischer, antisemitischer und diskriminierender Parolen seiner Anhängerschaft.

Energie Cottbus legt Berufung gegen das zweite Urteil ein und erhält Recht. Glaubt man den Ausführungen des FC Energie Cottbus ist maßgebliche Grundlage des Berufungserfolgs, dass das Rechtsstaatsgebot der Doppelbestrafung eine Ahndung der Vorfälle ausschließt. Dies steht allerdings in Widerspruch zur mehrfach wiederholten Behauptung des NOFV, man hätte rassistisches, antisemitisches und diskriminierendes Fehlverhalten mangels Kenntnis  im früheren Strafverfahren nicht beurteilt.

Der DFB kündigt daraufhin an, dass der DFB-Kontrollausschuss den Fall eingehend prüfen wird und gegebenenfalls Revision beim DFB-Bundesgericht einlegt. DFB-Vize-Präsident Koch betonte: „Rassismus und Diskriminierung haben im Fußball keinen Platz, und deshalb wäre es ein fatales Signal, wenn Vorfälle dieser Art ungeahndet bleiben würden.“ Die rechtliche Grundlage bietet die DFB-Satzung. Die berechtigt den DFB-Kontrollausschuss, gegen abschließende Entscheidungen der Rechtsorgane seiner Mitgliedsverbände, die diskriminierendes oder menschenverachtendes Verhalten zum Verfahrensgegenstand hatten, innerhalb von vier Wochen das DFB-Bundesgericht anzurufen.

Fortsetzung folgt. Nazischweine raus! Nicht nur aus den Stadien.

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Dummheit oder Willkür Part 2

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