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Sportgerichtsbarkeit: Schutzgeld und Verfahrensbrimborium

Bereits seit langem kritisieren Fans, Beobachter und Vereinsfunktionäre die intransparenten Entscheidungen der Sportgerichte im deutschen Fußball. Regelmäßig sind Verhältnismäßigkeit von Urteilen und Strafen nicht nachvollziehbar. Insbesondere das so genannte "unsportliche Verhalten" und die "mangelhafte Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit" geben regelmäßig Anlass zu Interpretationen und Auslegungen. Auch der Umgang mit "Wiederholungstätern" erscheint fragwürdig.

In einem Beitrag auf der Internetseite des SVB wird das Sportgerichtsverfahren nach dem Regionalliga-Spiel gegen den 1. FC Magdeburg konkret beleuchtet. Wir dokumentieren die kritische Auseinandersetzung mit dem Rechtsverständnis und den Rechtsmaßstäben des Sportgerichtes des NOFV.

Vor dem Sportgericht: SVB vs. FCM 2:2

Der SV Babelsberg 03 legte gegen das Urteil des Nordostdeutschen Fußballverbandes vom 07.01.2014 zu den Vorkommnissen während der Heimspiele gegen den 1. FC Magdeburg und dem ZFC Meuselwitz Berufung ein. Das Verbandssportgericht tagte am 13.02.2014 und erörterte die verbandsseitig erhobenen Vorwürfe gegen den SV Babelsberg wegen „unsportlichen Verhaltens seiner Fans“ und „ungenügenden Ordnungsdienstes“. Im Ergebnis gab es pro Spiel 500 Euro „Nachlass“. Somit wurde die Gesamtgeldstrafe von 4.000 € auf 3.000 € gesenkt. Weil der Vorstandsvorsitzende im Termin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Freispruch beantragt hatte, legten die Verbandsrichter dem Verein auch die Verfahrenskosten in vollem Umfange auf.

Im Falle des Heimspiels gegen den 1. FC Magdeburg wurde dem SV Babelsberg 03 zu Gute gehalten, dass deutlich mehr Gästefans aus Magdeburg das Karl-Liebknecht-Stadion besuchten, als von Fachleuten im Vorfeld prognostiziert wurde. Des Weiteren wurden die einstmals als „Ausschreitungen“ verhandelten Bierbecherwürfe zum Heimspiel gegen den ZFC Meuselwitz als weniger dramatisch eingestuft als noch in der ersten Verhandlung.

Da die Gerichtsbarkeit gleichzeitig Empfänger der zu zahlenden Strafe ist, ist ein Strafnachlass von 1.000 € bereits beachtlich und wird vom SV Babelsberg 03 mit Hinblick auf seine finanzielle Situation dankbar zur Kenntnis genommen. Der NOFV hatte im parallelen Berufungsverfahren den 1. FC Magdeburg ebenfalls zu einer hohen Geldstrafe verurteilt.

Der Verein ist allerdings nicht einverstanden mit dieser Art von „Gerichtsbarkeit“.

Da das NOFV Bezirksgericht auf dem Standpunkt steht, dass es für die beiden Vorwürfe (1) Unsportliches Verhalten der Fans und (2) Nicht ausreichender Ordnungsdienst
- eines Verschuldensnachweises nicht bedarf,
- eines Nachweises, dass ein Fehlverhalten eigener oder fremder Fans vorliegt, nicht bedarf,
- Angaben nicht gemacht werden, welche Maßnahmen der Verein hätte ergreifen müssen, um der Geldstrafe zu entgehen,
- Fehler des Ordnungsdienstes, für die die Strafe verhängt wird, gar nicht festgestellt werden,
- unvorhersehbare Umstände, wie ein erhöhtes Zuschaueraufkommen, strafmildernde Bedeutung haben,
- der Vorwurf des „unsportlichen Fanverhaltens“ ganz unklar ist und es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Fan etwa einen Becher geworfen hat oder bloß ein Zuschauer
- es ferner gleichgültig ist, ob der Verein alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat oder nicht,
- frühere Verurteilungen, die ebenfalls auf einer verschuldensunabhängigen Basis erfolgten, werden „strafschärfend“ berücksichtigt,
- Verfahrensmängel in der Berufung heilt, dem Verein aber dennoch alle Verfahrenskosten auferlegt und
- die Beantragung des Freispruches zum Anlass nimmt, trotz der Reduktion der Geldstrafe, eine Kostenteilung abzulehnen.

Man soll also, so versteht es der Vorstand des SV Babelsberg 03, künftig die Klappe halten, denn sonst wird es immer teurer (auch bei immer geringeren Vorfällen). Ferner soll man dem Verband regelmäßig ordentliche Geldbeträge mit der Demut eines Straftäters zur Verfügung stellen, der sich schuldig fühlen soll, auch wenn das Gegenteil zutrifft. Manchmal ist auch von einer Haftung die Rede, wo es doch keine Personen- oder Sachschäden gegeben hat. Haftung durch verschuldensunabhängige Strafen ist also eine Art privates Schutzgeld, die der Verband durch Androhung von Punktabzügen und Verbandsausschluss ohne staatliche Hilfe (Kontrolle) hereinholt.

Im Ergebnis stellt das zeit- und kostenaufwendige Verfahrensbrimborium eine Show dar, die keinen Rechtsschutz bringt. Vielmehr ist sie Ausdruck einer Willkür zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Dass dies auch im DFB und den internationalen Verbänden vergleichbar gehandhabt wird, macht es nicht besser. Eine rechtsstaatliche Überprüfung ist bislang weder in Deutschland noch sonst weltweit erfolgt.

 

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24. April 1949: Babelsberg wird brandenburgischer Fußballmeister

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Am 24. April 1949  gewann die SG Babelsberg den Meistertitel des Landes Brandenburg gegen die BSG Franz Mehring Marga aus Senftenberg. Nachdem in Hin- und Rückspiel jeweils der Platzherr  obsiegte, musste ein "drittes Endspiel" her.

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Im portugiesischen Erstligaspiel zwischen Vitória Guimarães und dem FC Porto kam es zu massiven rassistischen Beschimpfungen gegen Porto-Stürmer Moussa Marega. Wenige Minuten nach seinem Tor zum 2:1 (1:0) verließ Torschütze Marega nach 69 Minuten wütend das Spielfeld und ließ sich auswechseln. Er reagierte damit auf massive rassistische Beleidigungen gegen ihn.

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